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Beschwerde gegen Regula Meschberger gutgeheissen

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Mitteilung der SP Birsfelden vom 4. Juli 2012

Das Kantonsgericht Liestal hatte heute über die Beschwerde des abgewählten Claude Zufferey zu befinden. Das fünfköpfige Gremium kam in seiner öffentlichen Urteilsberatung zum Schluss, dass Regula Meschberger Gemeindeangestellte sei und deshalb ihr Amt als neu gewählte Gemeinderätin nicht antreten dürfe. Eine Ausnahme gilt laut Gemeindegesetz nur für Lehrkräfte, doch Meschberger kann sich in ihrer Funktion als Leiterin von Primarschulen und Kindergärten nicht zum Lehrpersonal zählen.

Kritisiert wurde vom Gericht die sogenannte “Sprungbeschwerde”. Gemeint ist die Weiterleitung der Beschwerde vom Regierungsrat wegen Befangenheit an das Kantonsgericht. Das sollte die Ausnahme bleiben. Mit dem Urteil gehe es darum, Machtkonzentrationen zu verhindern, Pflichten- und Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Gewichtung demokratischer Grundrechte kam in den Ausführungen nicht vor.

Regula Meschberger begrüsst die Klarstellung. Ein Weiterzug ans Bundesgericht sei nicht geplant. Meschberger wird sich nun zwischen Beruf oder Gemeinderatsmandat entscheiden müssen. Das schriftliche Urteil kann Ende Juli erwartet werden. Danach läuft eine “Bedenkfrist” von 30 Tagen. Die Wahl des Gemeindepräsidiums mit einem möglichen zweiten Wahlgang liegt also noch in weiter Ferne. Das Interesse an der Urteilsberatung war gross, mehr als 20 Zuhörer waren im Gerichtssaal anwesend.

Mit dem Titel “Da irrt der Buchstabe” kommentiert Thomas Gubler in der Basler Zeitung vom 5. Juli 2012 das Urteil des Kantonsgerichts: “… Tatsächlich wäre eine Gleichbehandlung von Lehrpersonen und Schulleitern in dem Sinn, dass man beide in den Gemeinderat wählen könnte, mit Sicherheit kein Unglück. Das Prinzip der Gewaltenteilung geriete kaum ernsthaft in Gefahr. Beide Funktionsträger sind nicht dem Gemeinderat, sondern dem Schulrat unterstellt. Und irgendwie ist es doch stossend, dass ein Lehrer Gemeinderat werden kann, sein Schulleiter jedoch nicht. Ungleichheiten dieser Art zu beseitigen, liegt aber nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts. Dafür ist der Gesetzgeber zuständig.”

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