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Vernehmlassungsantwort der SP Birsfelden zur Revision des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Birsfelden

Bleisatz by brandbook.de

Die Fragen rund um die Protokollierung der Gemeindeversammlungen (§ 8a) sind leider seit einem Jahr offen, wir begrüssen deshalb, dass sich der Gemeinderat dieses Problems annimmt. Die Datenschutzbedenken, welche zur überhasteten Abschaffung des Tonprotokolls führten. In der neuen Version von § 8a schlägt der Gemeinderat vor, neu ein schriftliches Wortprotokoll aufzunehmen, welches auf Grundlage eines Tonprotokolls erstellt wird. Dieses Tonprotokoll soll nach der Genehmigung des schriftlichen Protokolls an der nächsten Gemeindeversammlung vernichtet werden. Unserer Meinung nach ist die vorgeschlagene Protokollierung der Gemeindeversammlung unnötig kompliziert.

Unser Vorschlag wäre folgender: Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Gemeindeversammlung wird zu Beginn der Versammlung mitgeteilt, dass die Versammlung aufgenommen wird. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Votantin/ein Votant die Löschung seines Votums verlangen kann (Fristvorschlag: bis zum Ablauf von zwei Tagen nach der GV). Das Tonprotokoll wird nur auf mybirsfelden veröffentlicht. Aus Sicht des Datenschutzes ist dies sinnvoll, weil so nur registrierte und eingeloggte Benutzerinnen und Benutzer Einsicht in das Protokoll bekommen (Nachverfolgbarkeit).

An der folgenden Gemeindeversammlung wird dann ein Beschlussprotokoll, welches das Tonprotokoll enthält, verabschiedet. Falls das Tonprotokoll abgeschafft würde, schlagen wir vor, dass das Wortprotokoll mit den gleichartigen Auflagen wie oben auf mybirsfelden einsehbar ist.

Die Änderung von § 2 soll neu ermöglichen, dass die Einladungen zur Gemeindeversammlung nur noch mindestens 10 Tage und nicht mehr 25 Tage vor der Gemeindeversammlung zugestellt werden müssen. Diese Fristverkürzung bewerten wir negativ, denn damit wird die oft nötige breite Diskussion vor einer Gemeindeversammlung behindert. Brisante Geschäfte, zu welchen im Vorfeld eine öffentliche Debatte und Meinungsbildung stattfinden muss, könnten so von der Gemeindeversammlung ohne vertiefte Betrachtung angenommen oder abgelehnt werden.

Diese kurze Frist von 10 Tagen macht in einer grossen Gemeinde wie Birsfelden kaum Sinn, schliesslich ist es schwierig alle Stimmberechtigten in so kurzer Zeit zu erreichen und mit ihnen in Dialog zu treten. Diese Verkürzung der Frist um zwei Wochen lehnen wir deshalb ab.

Die Festlegung der Kompetenzen über das Schaffen und Aufheben von Stellen (§ 11) scheint uns nicht optimal zu sein. Die Schaffung neuer Stellen soll bei der Gemeindeversammlung liegen, deren Aufhebung beim Gemeinderat. Doch was würde geschehen, wenn die Gemeindeversammlung gegen Willen des Gemeinderats eine Stelle schaffen würde oder sie gegen seinen Willen eine Stelle aufheben würde (via Budget)? Auch erscheint uns das Verständnis des Gemeinderats von Optimierungen nur im Sinne des Aufhebens einer Stelle nicht korrekt. Optimieren darf nicht ausschliesslich abbauen heissen.

Unbestritten sind die Änderungen in den Paragraphen 1, 8, 9, 10, 14 und 15 sowie die Aufhebung der Paragraphen 12, 13 und 16. Diese Änderungen beurteilen wir als sinnvolle Anpassung an die Realität in der Gemeinde und damit als reine Formsache.

– SP Birsfelden

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